Volker Heinen

Entsorgungsfachbetrieb oHG

Entsorgungsfachbetrieb oHG

Baesweiler 02401/8102

Wiesbaum 06593/208232

Bestellung/Entsorgung:
backoffice@volkerheinen.de

ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN

Volker Heinen Entsorgungsfachbetrieb oHG

1. Allgemeines

 

(a) Für alle Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche aus zukünftigen Verträgen, gelten ausschließlich folgende Geschäftsbedingungen, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Alle abweichenden Bedingungen im Angebot oder in der Annahme der Bestellung (Auftragsbestätigung) des Lieferers gelten, auch wenn kein Widerspruch erfolgt, nur dann, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt sind.

(b) Unwirksamkeit einer oder mehrerer der nachstehenden Bestimmungen berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.

 

 

2. Angebote/Vertragsschluss

 

(a) Sämtliche Angebote sind freibleibend.

(b) Vertragliche Absprachen jeder Art sind nur rechtsverbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

 

 

3. Preise

 

Die in unseren Bestellungen aufgeführten Preise sind Festpreise. Sie gelten frei Verwendungsstelle. Preiserhöhungen gehen zu Lasten des Verkäufers.

 

 

4. Verpackung

 

(Verpackung wird nur vergütet, wenn eine Vergütung dafür ausdrücklich vereinbart wurde. Die Verpackung ist vom Verkäufer zurückzunehmen. Bei frachtfreier Rücksendung der Verpackung zur Absenderstelle ist die Vergütung für die Verpackung mit mindestens 2/3 des vereinbarten Wertes uns gutzuschreiben.

 

 

5. Lieferungen

 

(a) Mengenabweichungen werden nur im Rahmen üblicher Toleranzen akzeptiert.

(b) Die in unseren Bestellungen genannten oder von uns anderweitig gegenbestätigten Liefertermine sind Fixliefertermine. Der Verkäufer gerät ohne Mahnung in Verzug. Lieferverzögerungen sind uns unverzüglich unter Angabe der Gründen mitzuteilen. Bei Lieferverzug sind wir unbeschadet unserer sonstigen

Rechte berechtigt, ohne Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz zu verlangen. Im Falle höherer Gewalt der Schadenersatz allerdings der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, den wir im Falle der Weiterveräußerung der Ware unseren Kunden zu ersetzen haben.

(c) Können wir die bestellte Ware aus Gründen höherer Gewalt in Folge von Streiks, Maschinenbruchs, Rohstoff- oder Energiemangel sowie Behinderung der

Verkehrswege nicht oder nicht fristgerecht abnehmen, so geraten wir bis zur Beendigung nicht in Verzug und wir sind erst nach angemessener Nachfristsetzung zur Abnahme verpflichtet. Wird die Durchführung des Vertrags für eine der Parteien infolge dessen unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadenersatz sind in diesem Falle ausgeschlossen.

 

 

6. Mängelhaftung

 

(a) Der Verkäufer versichert, dass durch die Lieferung und Benutzung der Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und an der Ware keine Rechte Dritter bestehen.

(b) Bei Lieferung von Altmaterial (Eisenschrott, NE-Metalle usw.) versichert Verkäufer aufgrund seiner Prüfung des zu liefernden Materials, dass die Ware frei

von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern, Ölen, Fetten, Säuren, Triebstoffen und sonstigen umweltbelasteten Stoffen (z.B. PCB, FCKW, CKW etc. oder Asbest) und allen für die Verhüttung schädlichen Stoffen ist. Darüber hinaus versichert der Verkäufer, dass die zu

liefernde Ware frei von ionisierender Strahlung ist, die über die natürliche Eigenstrahlung des Materials hinausgeht.

(c) Wir sind gemäß den "Usancen und Klassifizierungen des Metallhandels" berechtigt, Mängelrügen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, bei

versteckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, zu erheben.

(d) Maßgebend sind die von uns durch Voll- und Leerwiegung am Bestimmungsort ermittelten Gewichte sowie die von uns festgestellte Qualität. Die Feststellung hat binnen 14 Tagen zu erfolgen.

(e) Ergeben unsere Kontrollen, dass die Ware mit umweltbelasteten Stoffen oder mit ionisierender Strahlung belastet ist, sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung die Ware auf Kosten des Verkäufers auszusondern, sicherzustellen, besonders zu lagern oder zu beseitigen. Die Kosten der Untersuchung sowie der vorgenannten Sondermaßnahmen einschließlich etwaiger Gebühren oder Bußgelder etc. trägt der Verkäufer.

 

 

7. Gefahrenübergang

 

Die Vergütungsgefahr geht in jedem Fall erst mit Abnahme am Bestimmungsort auf uns über.

 

 

8. Abtretungsverbot

 

Ohne unsere Zustimmung darf der Käufer seine vertraglichen Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit uns weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen Verkäufer ist nicht berechtigt uns gegenüber aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Eine etwaige Beschränkung unseres Rechts zur

Aufrechnung oder zur Zurückbehaltung in Verkäufers Bedingungen gilt nicht.

 

 

9. Anzuwendendes Recht

 

Es gilt ausschließlich deutsches Recht; die Bestimmungen des UN-Kaufrechts sind ausgeschlossen. Ergänzend zu diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten die "Usancen und Klassifizierungen des Metallhandels" (herausgegeben vom Verein Deutscher Metallhändler e. V.) in ihrer jeweils gültigen Fassung.

Für Schrottgeschäfte gelten ergänzend die handelsüblichen Bedingungen für die Lieferung von unlegiertem Eisen- und Stahlschrott in der jeweils gültigen Fassung.

 

 

10. Erfüllungsort/Gerichtsstand

 

(a) Der Verkäufer versichert, dass durch die Lieferung und Benutzung der Ware Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und an der Ware keine Rechte Dritter bestehen.

(b) Bei Lieferung von Altmaterial (Eisenschrott, NE-Metalle usw.) versichert Verkäufer aufgrund seiner Prüfung des zu liefernden Materials, dass die Ware frei

von Sprengkörpern, explosionsverdächtigen Gegenständen, geschlossenen Hohlkörpern, Ölen, Fetten, Säuren, Triebstoffen und sonstigen umweltbelasteten Stoffen (z.B. PCB, FCKW, CKW etc. oder Asbest) und allen für die Verhüttung schädlichen Stoffen ist. Darüber hinaus versichert der Verkäufer, dass die zu

liefernde Ware frei von ionisierender Strahlung ist, die über die natürliche Eigenstrahlung des Materials hinausgeht.

(c) Wir sind gemäß den "Usancen und Klassifizierungen des Metallhandels" berechtigt, Mängelrügen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware, bei

versteckten Mängeln innerhalb von zwei Wochen nach Entdeckung, zu erheben.

(d) Maßgebend sind die von uns durch Voll- und Leerwiegung am Bestimmungsort ermittelten Gewichte sowie die von uns festgestellte Qualität. Die Feststellung hat binnen 14 Tagen zu erfolgen.

(e) Ergeben unsere Kontrollen, dass die Ware mit umweltbelasteten Stoffen oder mit ionisierender Strahlung belastet ist, sind wir berechtigt, ohne Nachfristsetzung die Ware auf Kosten des Verkäufers auszusondern, sicherzustellen, besonders zu lagern oder zu beseitigen. Die Kosten der Untersuchung sowie der vorgenannten Sondermaßnahmen einschließlich etwaiger Gebühren oder Bußgelder etc. trägt der Verkäufer.

 

Stand April 2013